Einstellung Strafverfahren | Staatsanwaltschaft
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschluss vom 8. April 2024BEK 2023 157, 158 und 161MitwirkendKantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.In Sachen1.A.________,2.B.________,3.C.________,verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,1-3 Beschuldigte und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin E.________,2.F.________ AG,3.G.________,4.H.________,5.I.________,2-5 Strafanzeigeerstatter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt J.________,betreffendEinstellung Strafverfahren(Beschwerden gegen die Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. November 2023, SU 2023 2446, 2449 und 2453);-hat die Beschwerdekammer,nachdem sich ergeben und in Erwägung:1.Die Strafanzeigeerstatter verdächtigten die Beschuldigten sowie weitere im Beschwerdeverfahren nicht mehr involvierte Personen mit Strafanzeige vom 14. März 2023, das inhaltlich unwahre Protokoll über das Ergebnis der Präsidentenwahl an der Mitgliederversammlung des K.________ vom 27. Juni 2022 in der Absicht unterzeichnet zu haben, dem Beschuldigten 3 zur Wahl als Präsident zu verhelfen (U-act. 8.1.001). Mit separaten Verfügungen vom 14. November 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten betreffend Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung ein. Die Verfahrenskosten beliess die Staatsanwaltschaft entgegen den Anträgen der Beschuldigten beim Staat. Den Beschuldigten 1 und 2 wurden weder Entschädigungen noch Genugtuungen, demBeschuldigten 3 zulasten des Staates eine Entschädigung von Fr. 6’101.10 ausgerichtet. Mit rechtzeitiger gemeinsamer Beschwerde vom21. November 2023 beantragen die Beschuldigten 1 und 2 dem Kantonsgericht, die Einstellungsverfügung bezüglich Kostenfolgen zu korrigieren, den Anzeigeerstattern die Verfahrenskosten zu überwälzen und diese zu verpflichten, ihnen je eine Genugtuung von Fr. 1’000.00 zu bezahlen (BEK 2023 157und 158). Der Beschuldigte 3 verlangte in einer weiteren rechtzeitigen Beschwerde auch die Überwälzung der Verfahrenskosten auf die Anzeigeerstatter und deren Verpflichtung, ihm eine Entschädigung von Fr. 10’464.15 zu bezahlen. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung in Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (BEK 2023 161). Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem jeweiligen Antrag, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Anzeigeerstatter beantragen, auf die Beschwerden nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.2.Die Beschwerdeführer verlangen die Kostenüberwälzung auf die Anzeigeerstatter gestützt auf die Kostenpflicht bei fehlerhaften Verfahrenshandlungen im Sinne von
Mitwirkend
Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber,Kantonsrichterinnen Clara Betschart und Ilaria Beringer,Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen
1.A.________,2.B.________,3.C.________,verteidigt durch Rechtsanwalt D.________,1-3 Beschuldigte und Beschwerdeführer,gegen1.Staatsanwaltschaft,2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz,Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin,vertreten durch Staatsanwältin E.________,2.F.________ AG,3.G.________,4.H.________,5.I.________,2-5 Strafanzeigeerstatter und Beschwerdegegner,vertreten durch Rechtsanwalt J.________,
betreffend
Einstellung Strafverfahren